Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1312: Regierungsrat
Für Härtefälle gemäss § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien relevant, die auf eine finanzielle Notlage hindeuten müssen. Gemeinden, die ihre Ausgaben aus Steuern und anderen Einnahmen decken, können daher nicht in eine solche Notlage geraten. Die Inanspruchnahme von Finanzausgleichsleistungen durch eine Gemeinde hat keinen Einfluss auf die Arbeitgeberverpflichtungen. Der Regierungsrat hat am 21. November 2006 in Entscheid Nr. 1312 festgestellt, dass finanzielle Notlagen als Voraussetzung für Härtefälle gelten.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1312 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.11.2006 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. |
Schlagwörter: | Härtefall; Arbeitgeber; Absatz; VoLUPK; Notlage; Gemeinde; Luzerner; Pensionskasse; Rückgriff; Kantons; Kriterien; Gemeinden; Ausgaben; Steuern; Erträgen; Grundsatzentscheid; Leistungen; Finanzausgleichs; Rolle; Umstand; Arbeitgeberverpflichtungen; Regierungsrat; November |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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